In der Literatur wird eine klare Unterscheidung zwischen aktivem und politischem Widerstand getroffen. Aktiver Widerstand manifestiert sich entweder in gewaltsamen Aktionen oder wird verdeckt ausgeübt. Dieses Spektrum ist äußerst vielfältig. Im Gegensatz dazu zeichnet sich passiver Widerstand durch seine Gewaltfreiheit aus. Beispiele für passiven Widerstand sind der Rücktritt von Beamten, Boykotts auf öffentlichen Strassen, die Besetzung von Baustellen oder die Weigerung, den Wehrdienst zu leisten.[1]
Ein modernes Konzept des passiven Widerstands ist der zivile Ungehorsam, der häufig mit friedlichem Protest gleichgesetzt wird. John Rawls definiert zivilen Ungehorsam als eine „öffentliche, gewissensbestimmte, aber gesetzwidrige, politische Handlung, die gewöhnlich eine Änderung der Gesetze oder der Regierungspolitik herbeiführen soll“.[2] Die Protagonisten des zivilen Ungehorsams zielen darauf ab, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf ein wahrgenommenes Unrecht zu lenken, wobei sie bewusst gesetzliche Bestimmungen verletzen und dabei in Kauf nehmen, dass ihnen Sanktionen drohen. Ein zentrales Element des zivilen Ungehorsams ist seine Gewaltlosigkeit.
Mohandas Karamchand Gandhi, der wohl prominenteste Vertreter des zivilen Ungehorsams, differenziert zwischen aggressivem und defensivem zivilen Ungehorsam. Erstgenannter ist ein „gewaltfreier, vorsätzlicher Ungehorsam gegenüber Staatsgesetzen“, der moralisch unbedenklich sei.[3] Ein Beispiel hierfür ist die Missachtung von Steuergesetzen, die keine Gewalt verursacht, aber ein wichtiges Zeichen setzt. Defensiver ziviler Ungehorsam hingegen ist „unfreiwilliger, zögernder oder widerstrebender gewaltfreier Ungehorsam gegenüber Gesetzen, die an sich schlecht sind und deren Befolgung mit […] der Menschenwürde des Einzelnen unvereinbar wäre“. Die Gründung von „Freiwilligenverbänden für friedliche Zwecke“ fällt beispielsweise unter defensiven zivilen Ungehorsam.[4] Gandhi versteht zivilen Ungehorsam als ein breit gefasstes Konzept.
Martin Luther King, ein frommer Bürgerrechtsaktivist und Verfechter des zivilen Ungehorsams, bezog sich in seinem Engagement auf das Vorhandensein von ungerechten Gesetzen, indem er Augustin zitierte: „Ein ungerechtes Gesetz ist kein Gesetz“. Zur Definition ungerechter Gesetze zog er Thomas von Aquin heran: „Jedes Gesetz, das die menschliche Persönlichkeit erniedrigt, ist ungerecht“. King betrachtete Gesetze über die Rassentrennung als ungerecht, da sie „der Seele und dem Charakter des Menschen Schaden“ zufügen.[5] Ungerechten Gesetzen sei demzufolge der Gehorsam zu verweigern. King setzt damit das Vorhandensein eines übergeordneten Rechts voraus, das im religiösen Kontext als Gottesrecht und im säkularen als Naturrecht bezeichnet wird. Das positive Recht erhält nach dieser Auffassung Grenzen, innerhalb derer die Legislative bei der Gesetzgebung achten muss. Dies führt jedoch zu einem neuen Diskurs über die Wahrung der Rechtssicherheit, mit dem sich Gustav Radbruch befasste.
Radbruch überlebte das Ende des Zweiten Weltkrieges nur um vier Jahre. Ein Jahr nach der Beseitigung des nationalsozialistischen Regimes formulierte er eine Formel, bekannt als die Radbruch’sche Formel, die besagt, dass in bestimmten Situationen Widerstand gegen Gesetz und Befehl geboten sei: „Der Konflikt zwischen der Gerechtigkeit und der Rechtssicherheit dürfte dahin zu lösen sein, dass das positive, durch Satzung und Macht gesicherte Recht auch dann den Vorrang hat, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmässig ist, es sei denn, dass der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Mass erreicht, dass das Gesetz als ‚unrichtiges Recht‘ der Gerechtigkeit zu weichen hat.“[6] Radbruch betont, dass das positive Recht bis zu einem bestimmten Grad der Gerechtigkeitsvorstellungen verstossen darf, aber bei einem „unerträglichen Mass“ ein überpositives Recht zur Anwendung kommt. Der Verstoss gegen die Gerechtigkeit wird bis zu einem bestimmten Grad der Rechtssicherheit willen geduldet. Radbruch bezieht sich hier auf den aktiven Widerstand.
[1] vgl. Katzer, Seite 1481ff.; Münkler, Seite 738.; Ballestrem, Seite 67ff.
[2] Rawls, Seite 401.
[3] Ballestrem, Seiten 69f.
[4] Gandhi, Young India, Seite 983.
[5] Gandhi, Young India, Seite 983.
[6] King, Seite 86f.
[7] Radbruch, Seite 106f.
[8] Kley, Geschichte des öffentlichen Rechts der Schweiz, Seite 280.
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